Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SILATEC Sicherheits- und Laminatglastechnik GmbH

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Verbraucher sind natürliche Personen, denen in dieser Geschäftsbeziehung keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(5) Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(6) Kaufmann sind alle Kaufleute des HGB mit Ausnahme der Gewerbetreibenden, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, ein Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch uns zustande.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
(3) Kostenermittlungen, Angebote, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Technische Änderungen unserer Produkte sowie Abweichungen von Farbeindruck, optischem Erscheinungsbild, Gewicht und Dicke bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
(4) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen.
§ 3 Erfüllungsort, Gefahrtragung
(1) Ist die Lieferung der Ware vereinbart, ist die Verladestelle der Ware der Erfüllungsort. Ist der Kunde Unternehmer, trägt er ab der Verladung und unabhängig von der Übernahme von Transportkosten das Belade-, Transport- und Entladerisiko.
(2) Liefertermine sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich, vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
(3) Bei Überschreitung eines Liefertermins ist eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzen.
§ 4 Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Vereinbarung von Skonto lässt die Fälligkeit unberührt.
(2) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Auf diese Frist wird auf der Rechnung explizit hingewiesen.
(3) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Glasbeschaffenheit / Vertragsinhalt
(1) Der Vertragsinhalt und Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der optische Eindruck in der An- und Durchsicht unserer Produkte/Glasscheiben kann in Folge mehrerer Schichten unterschiedlicher Materialien von einer Glasscheibe ohne Sicherheitseigenschaften abweichen. Optische Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Verzerrungen (insbesondere bei schrägem Betrachtungswinkel) und Einschlüsse sind produktionsbedingt und stellen daher keinen Mangel dar.
(3) Aus technischen Gründen erhalten die Produkte/Glasscheiben einen umlaufenden sichtbaren Randverbund. Dieser ist produktionsbedingt und stellt daher keinen Mangel dar.
(4) Unsere technischen Hinweise und Verglasungsrichtlinien gelten als Beschaffenheitsvereinbarung und werden Vertragsbestandteil. (www.silatec.de)
§ 6 Montageauftrag / Teilabnahme
(1) Die Montage erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Auftrags.
(2) Unsere Produkte/Glasscheiben sind Individualanfertigungen und stellen in technischer und tatsächlicher Hinsicht bei jeder Glasscheibe eine abgeschlossene Leistung dar. Deshalb ist der Kunde auf Verlangen zur Teilabnahme bereits montierter Glasscheiben verpflichtet.
(3) Verzögert sich die Montage infolge einer versäumten, verspäteten oder mangelhaften Durchführung der erforderlichen
Bauvorarbeiten, wegen Behinderung der Monteure durch Bauhandwerker oder aus einem anderen, von SILATEC nicht zu vertretenden Grund, sind die hieraus entstehenden Kosten zu vergüten.
§ 7 Gewährleistung / Mängelanzeige
(1) Ist der Kunde Unternehmer, hat SILATEC im Fall einer Gewährleistung zunächst das Recht der Nacherfüllung (nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(2) Ansprüche eines Unternehmers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
(5) Gewährleistungsrechte des Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vertragsgegenstands verjähren, jeweils beginnend mit Lieferung:
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, in fünf Jahren, bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Verbraucher, in zwei Jahren, bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Unternehmer in einem Jahr.
Dies gilt nicht für den Fall der Arglist.
(6) Gewährleistungsrechte des Kunden im Zusammenhang mit der Montage des Vertragsgegenstands verjähren jeweils beginnend mit der Abnahme:
bei einem Bauwerk in fünf Jahren, bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht in zwei Jahren.
Dies gilt nicht für den Fall der Arglist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Übertragung des Eigentums steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an SILATEC ab; SILATEC nimmt die Abtretung an.
§ 9 Haftungsausschluss
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränken sich unsere Haftungen auf den nach Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen treffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweisen unwirksamen Regelungen sollen durch Regelungen ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den Unwirksamen möglichst nahekommen. Gleiches gilt für Vertragslücken.
9/2017